Satzung

Satzung des Vereins für Leibesübungen 1920 e.V. Mönchberg

§ 1 Name, Sitz
Der Verein flihrt den Namen „Verein für Leibesübungen 1920 e.V. Mönchberg“ (VfL). Er hat seinen Sitz in Mönchberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

(3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 3 Geschaftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und (oder) Hilfspersonal für Büro und Sportanlagen bestellt werden, §2 Abs. 3 ist zu beachten.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitgliedschaft des Vereins kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

(2) Die Mitgliedschaft ist nur an die Person gebunden.

(3) Anmeldung zum Verein sind mündlich oder schriftlich beim 1. Vorsitzenden, Schriftführer, Geschäftsführer oder einer besonderen beauftragten Person zu tätigen.

(4) Die Mitgliedschaft ruht, wenn eine Person durch höhere Gewalt an der Ausübung seiner Mitgliederrechte und —pflichten gehindert ist, dazu zählt auch der Wehr- und Ersatzdienst.

(5) Die Mitgliedschaft geht verloren:
(5/1) durch Tod
(5/2) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
(5/3) durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Beschlußffihigkeit liegt vor, wenn 2/3 der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
o grobe Verstöße gegen Satzung und Intressen des Vereins sowie gegeBeschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane
o schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
o unehrenhafte Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
o Nichtzahlung des Beitrags

§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, die Einrichtung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Anordnung zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder genießen im übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erftulen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebung und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(2) Die Mitglieder sind zur Befolgung der von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüße und Anordnungen verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Intressen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.

(3) Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§8). Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage ergibt sich aus § 9.

§ 8 Beitrag
(1) Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen.

(2) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages sowie die Höhe der Aufnahmegebühr setzt die Vorstandschaft fest.

(3) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 9 Umlagen
(1) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umfrage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10 Ehrungen
(1) Für besondere Verdienste um den Verein können verliehen werden
(1/1) die Vereinsnadel in Silber für 20 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
(1/2) die Vereinsnadel in Gold für 30 jährige ununterbrochene Mitgliedschaft
(1/3) die Eigenschaft als Ehrenmitglied für außerordentliche und besondere Verdienste um den Verein bei mindestens 40 jähriger Mitgliedschaft

(2) Die Verleihung der Vereinsnadel wird vom Vorstand beschlossen und in der Mitgliederversammlung vollzogen.

(3) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) der Vorstand
(2) die Mitgliederversammlung
(3) die Generalversammlung

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
a) Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) 3. Vorsitzenden
d) Geschäftsführer
e) stellv. Geschäftsführer
f) Schriftführer
g) Gesamt-Jugendleiter
h) 10 Beisitzer
i) 5 Abteilungsleiter

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sind der 1. und 2. Vorsitzende verhindert, vertritt der 3. Vorsitzende den Verein.

(2) Alle Organe des Vereins unterliegen den Beschlüßen der Vorstandschaft. Diese ist der Generalversammlung verantwortlich.

(3) Zu allen Tagungen ordnet nur die Vorstandschaft die Vertreter ab und gibt entsprechend Richtlinien.

(4) Die Beschlüße werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ob geheim oder öffentlich abgestimmt wird, obliegt dem jeweiligen Beschluß der Vorstandschaft.

(5) Beschlußfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern. Ist die Vorstandschaft durch dreimaliges Fehlen der gleichen Vorstandsmitglieder beschlußunfähig, so ist eine Mitgliederversammlung notwendig. Beschlußunfähigkeit bleibt der Vorstandschaft jedoch bestehen, wenn ein Mitglied ausgeschlossen worden ist.

(6) Die zu behandelnden Punkte sind durch Beschlüsse abzuschließen. Die Beschlüße sind ins Protokollbuch aufzunehmen. Vor Beginn einer Sitzung sind alle vorherigen Beschlüsse der letzten Sitzung vorzulegen.

§ 13 Pflichten und Rechte des 1. Vorsitzenden
(1)Er präsentiert den Verein nach außen.

(2) Ihm obliegt die geschäftliche Leitung des Vereins im Rahmen der Satzungen, diese hat in uneigennütziger Weise zu erfolgen.

(3) Er beruft die Sitzungen der Vorstandschaft ein. Fordern mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft die Einberufung einer Sitzung unter Nennung des Grundes, so muß der 1. Vorsitzende eine Sitzung einberufen. Die Einberufung hat innerhalb 4 Tagen zu erfolgen.
Wünscht die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft die Einberufung einer Sitzung der Vorstandschaft innerhalb von 24 Stunden, so hat diese der 1. Vorsitzende einzuberufen.

(4) Er eröffuet, leitet und beschließt die Versammlung.

(5) Er hat zu allen Sitzungen und Beschlüssen der Abteilung Zutritt und Vorschlagsrecht.

(6) Er ist alle Vorgänge innerhalb der Organe und Abteilungen des Vereins zu unterrichten.

(7) Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden durch dessen Auftrag der 2. Vorsitzende, es sei denn, daß ein Auftrag nicht erfolgen konnte. Dies gilt auch evtl. für den Rest eines Amtsjahres.

(8) Fühlt sich der 1. Vorsitzende im Einzelfalle zur selbständigen Handlung im Vereinsinteresse verpflichtet, so berichtet er der Vorstandschaft in der nächsten Sitzung, die bei wichtigen Punkten kurzfristig einzuberufen ist.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird entsprechend dem Beschluß der Vorstandschaft vom 1. Vorsitzenden einberufen

(2) Die Mitgliederversammlung muß durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies durch ihre Unterschrift fordern und die Gründe der Vorstandschaft schriftlich bekannt machen.

(3) Bei grundsätzlichen Entscheidungen, bei denen die Vorstandschaft nicht allein die Verantwortung übernahmen kann oder will, hat sie die Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Zuständigkeit dieser Mitgliederversammlung wird durch die Einberufungsgründe abgegrenzt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung bestehen.

§ 15 Die Generalversammlung
(1) Oberste Organe des Vereins ist die ordentliche Generalversammlung, die alljährlich möglichst in den ersten 3 Monaten des Jahres stattzufinden hat.

(2) Als Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, die bei der
Generalversammlung anwesend sind, ist sie der eigentliche Beschlußkörper des Vereins.

(3) Die Tagesordnung wird von der Vorstandschaft festgelegt und mindestens eine Woche vor der Versammlung den Mitgliedern durch Aushang bekanntgegeben.

(4) Wird einzelnen Mitgliedern der Vorstandschaft keine Entlastung durch die Mitgliedern erteilt, so sind diese Mitglieder, die nicht entlastet sind, für die nächste Wahlperiode nicht wählbar.

§ 16 Besondere Zuständigkeit der Generalversammlung
(1)Einer außerordentlichen oder ordentlichen Generalversammlung bleiben vorbehalten:
a) Ehrenmitgliedschaften
b) Satzungsänderung
c) Vereinsausschlüsse
d) Mißtrauensantrag gegen die bisherige Arbeit eines Organs

(2) Gegenstand einer ordentlichen Generalversammlung ist unter anderem jeweils die Neuwahl.

§ 17 Ordnung bei Versammlungen
Von der jeweiligen Mitglieder- oder Generalversammlung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluß ausgeschlossen, wer den reibungslosen Ablauf der Geschäftsordnung laufend und böswillig stört.

§ 18 Jugendordnung, Jugendleiter
(1) Der Verein gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist Teil dieser Satzung und wird dieser Satzung angehängt.

(2) Der vom Jugendtag gewählte Jugendleiter hält Kontakt zu den Judendleitern der einzelnen Abteilungen und koordiniert die Zusammenarbeit, soweit dies nötig ist.
(3) Er vertritt den Verein auf allen Tagungen, die die Jugendarbeit des Gesamtvereins betreffen.

(4) Er wirkt organisatorisch bei der Planung und Durchführung von Jugendbildungsmaßnahmen und Jugendfreizeiten des Vereins mit.

§ 19 Abteilungen, Abteilungsleiter
(1) Jede Abteilung wählt ihren eigenen Abteilungsleiter.

(2) Jede Abteilung sorgt für die Aufrechterhaltung des Sport- und Spielbetriebs.

(3) Jede Abteilung besetzt aus ihren Reihen die für den Sportbetrieb notwendigen Funktionen wie Ausschuß, Betreuer Jugendleiter usw.

(4) Jeder Abteilung obliegt die Führung eines Protokollbuches.

§ 20 Kassenführung, Geschäftsführer
(1) Die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegt dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter.

(2) Aller Geldverkehr ist mit Einnahme- und Ausgabebelegen nachzuweisen. Die Belege sind geordnet nach den gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.

(3) Außerordentliche Ausgaben unterliegen der Genehmigung der Vorstandschaft.

(4) Kassenprüfung:
a) Vor jeder ordentlichen Generalversammlung findet eine Kassenprüfung statt. Diese wird von zwei durch die Vorstandschaft bestimmten Veriensmitgliedem durchgeführt.
b) Die schriftlichen Prüfungsberichte sind der Generalversammlung vorzuzeigen. Der Vorstand kann außerordentliche Kassenprüfungen anordnen.

§ 21 Schriftführer
(1) Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins, soweit er nicht in den Satzungen anderen zugewiesen ist.
Insbesondere führt er:
a) den Schriftverkehr mit den Behörden
b) Das Protokollbuch für Sitzungen und Versammlungen
c) die Mitgliederliste

(2) Im schriftlichen Verkehr ist er immer von den Beschlüssen der Vorstandschaft abhängig.

§ 22 Wahlen, Abstimmungen
(1) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit.

(2) Von der Generalversammlung werden namentlich gewählt:
a) der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer, der Schriftführer.
b) die 10 (zehn) weiteren Mitglieder der Vorstandschaft.
Die Neuwahl der oben genannten Personen erfolgt auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren.

(3) Der Jugendleiter des Gesamtvereins wird vom Jugendtag auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt.

§ 23 Wahlverfahren
(1) Wahlberechtigt ist jedes anwesende Mitglied ab 16 Jahre.

(2) Wählbar ist jedes mindestens 18 Jahre alte anwesende Mitglied, sowie nicht anwesende mindestens 18 Jahre alte Mitglieder die schriftlich entschuldigt sind. Entschuldigungsgründe sind nur Krankheit und Verhinderung durch Arbeit.

(3) Der Wahlleiter wird von der Vorstandschaft bestimmt und bedarf der Zustimmung der Versammlung. Er hat sein Amt neutral zu führen.

(4) Gewählt wird nach einem von der Vorstandschaft vor der Versammlung schriftlich erstellten Wahlvorschlag. Auf diesen Vorschlag sind alle Mitglieder zu setzen, die Aufsicht haben mehrere Stimmen auf sich zu vereinigen. Weitere Vorschläge können aus der Versammlung schriftlich oder mündlich vorgebracht werden. Diese sind handschriftlich auf den Wahlvorschlag zu setzen.

(5). Die Wahlen müssen stets geheim durchgeführt werden.

§ 24 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht faßt.

(2) Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 10 (zehn) Mitglieder das Fortbestehen des Vereins wünschen.

(3) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten zu richten sich nach § 47 ff.
BGB.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Mönchberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Jugendpflege, der Jugendertüchtigung und des Sports verwenden muß.

(5) Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht anzumelden.



Jugendordnung des VfL Mönchberg 1920 e.V. (Bestandteil der Vereinssatzung)


§ 1
Der VfL. Mönchberg erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2
Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 18 Jahre sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung

§ 3
Aufgaben der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe und die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

§ 4
Die Organe sind:
o der Vereinsjugendtag,
o die Vereinsjugendleitung,
o die Jugendtage der Abteilung,
o die Jugendeitung der Abteilung,

§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus:
o der Vereinsjugendleitung,
o allen jugendlichen Vertretern des Vereins (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr),
o allen Mitarbeitern in der Jugendarbeit des Vereins.

Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein.

b) Aufgaben des Vereinsjugendtages:
o Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung,
o Bestätigung der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Abteilungsjugendleitungen,
o Entlastung der Vereinsjugendleitung,
o Wahl des/der Vorsitzenden und stv. Vorsitzenden der Vereinsjugendleitung,
o Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin,
o Wahl evtl. weiterer Beisitzer, die Vorsitzende von Abteilungsjugendleitungen sein sollten,
o Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
o Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugendleitung,

c) Der Vereinstag ist jährlich abzuhalten. Die Tagesordnung wird von der Vereinsjugendleitung festgelegt und mindestens eine Woche vor der Versammlung durch Aushang bekanntzugeben.

§ 6 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
o dem/der Vorsitzenden,
o dem/der stv. Vorsitzenden,
o der Vereinsjugendsprecherin und dem Vereinsjugendsprecher,

b) Der/die Vorsitzende der Veriensjugendleitung ist stimmberechtigt Mitglied des Vorstandes.

c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüße des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

d) Die Sitzungen der Vereinjugendleitungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

§ 7 Jugendtag der Abteilungen
a) Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugendtage der Abteilungen. Sie sind das oberste Organ der Jugend jeder Abteilung des Vereins. Sie bestehen aus den jugendlichen Mitgliedern der Abteilungen ab dem 10. Lebensjahr und allen Mitarbeitern innerhalb der Abteilungsjugend.

b) Aufgaben der Jugendtage der Abteilungen sind:
o Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Abteilungsjugendleitung,
o Entlastung der Abteilungsjugendleitung,
o Wahl der abteilungsjugendleitung,
o Beschlußfassung über vorliegenden Anträge,

c) Der ordentliche Jugendtag der Abteilungen und Wahlen finden jährlich statt.

§ 8 Abteilungsjugendleitung
a) Die Abteilungsjugendleitung besteht aus:
o dem/der Vorsitzenden,
o dem/der stv. Vorsitzenden,
o Beisitzem.

b) Die Abteilungsj ugendleitung erflult ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung und des Vereinsjugendtages.
Die Abteilungsjugendleitung ist ifir ihre Beschlüsse dem Jugendtag der Abteilung, der Vereinsjugendleitung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

c) Die Sitzung der Abteilungsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Abteilungsjugendleitung ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

d) Die Abteilungsjugendleitung ist ifir alle Jugendangelegenheiten der Abteilung zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Jugendtages der Abteilung, des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.

§ 9 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. sie bedürfen der Zustimmung von mindesten 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsänderugen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der Vereins wirksam.